Ständiger Beirat

Gem. § 20 Bildungsdirektionen-Einrichtungsgesetz ist in jeder Bildungsdirektion ein Ständiger Beirat einzurichten. Dieser hat die Aufgabe, in den von der Bildungsdirektion auf dem Gebiet des Schul- und Erziehungswesens zu besorgenden Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung beratend mitzuwirken.

Gem. § 20 Abs. 4 BD-EG gehören dem Beirat folgende Mitglieder an:

  1. Der Bildungsdirektor als Vorsitzender,
  2. der Vorsitzende der Geschäftsstelle des Beirats,
    zu entsendende Mitglieder vom

a. Zentralausschuss für Landeslehrer/innen für allgemein bildende Pflichtschulen,

b. Zentralausschuss für Landeslehrer/innen für Berufsschulen,

c. bei der Bildungsdirektion eingerichteten Fachausschuss für Bundeslehrer/innen an den der Bildungsdirektion unterstehenden allgemein bildenden höheren Schulen und für Bundeserzieher/innen an Schülerheimen, die ausschließlich oder vorwiegend für Schüler/innen dieser Schulen bestimmt sind,

d. bei der Bildungsdirektion eingerichteten Fachausschuss für Bundeslehrer/innen an den der Bildungsdirektion unterstehenden berufsbildenden mittleren und höheren Schulen und für Bundeserzieher/innen an Schülerheimen, die

e. bei der Bildungsdirektion eingerichteten Fachausschuss für die bei der Bildungsdirektion verwendeten Bundesbediensteten (ausgenommen die an Schulen

3. zu entsendende Mitglieder von der Landesschülervertretung aus den Bereichen der

a. allgemein bildenden höheren Schulen,

b. berufsbildenden mittleren und höheren Schulen sowie

c. Berufsschulen,

4. vom Österreichischen Gemeindebund und vom Österreichischen Städtebund zu entsendende Mitglieder,

5. Familienvertreter/innen sowie Elternvertreter/innen aus dem Bereich der allgemein bildenden Pflichtschulen, der Berufsschulen, der allgemein bildenden höheren Schulen sowie der berufsbildenden mittleren und höheren Schulen, die nach Maßgabe des § 21 von Dachorganisationen des betreffenden Bundeslandes zu entsenden sind,

6. Vertreter/innen gesetzlich anerkannter Kirchen und Religionsgesellschaften nach Maßgabe des § 21 und

7. Vertreter/innen gesetzlicher Interessensvertretungen nach Maßgabe des § 21.

 

Gemäß § 21 BD-EG sind die

  • Dachorganisationen von Familienverbänden und von Elternvereinen aus dem Bereich der allgemein bildenden Pflichtschulen, der Berufsschulen, der allgemein bildenden höheren Schulen sowie der berufsbildenden mittleren und höheren Schulen,
  • gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften sowie
  • gesetzlichen Interessensvertretungen (AK, WK)

berechtigt, sich zum Zweck der Mitwirkung im Beirat zu registrieren und ein Mitglied zu entsenden.