Schulveranstaltung-Reisegebühren-Verordnung
Seit dem 29.05.2024 in Kraft:
Schaffung einer eigenen Schulveranstaltungen-Reisegebühren-Verordnung 2024, wonach die bisherige Obergrenze für Nächtigungen mit 200 % der Schülerkosten gefallen ist. Lt. § 13 Abs. 1 Z 2 iVm Abs. 7 RGV gilt nunmehr eine Obergrenze von 105,00 € pro Nacht. Diese Obergrenze wurde ab dem 10.10.2024 auf € 135,00 erhöht und mit 01.01.2025 erfolgt eine weitere Erhöhung auf € 153,00.
Novellierung der Reisegebührenverordnung
Seit dem 10.10.2024 in Kraft:
§ 7 Abs. 4 RGV: Nachgewiesene Mehraufwendungen für die Benützung der 1. Wagenklasse und Nachtzüge, sind nicht mit dem Beförderungszuschuss abgegolten und können daher gesondert vergütet werden.
§ 7 Abs. 7 RGV: Bei der Nächtigungsgebühr gebührt gegen Nachweis gebührt nun ein Zuschlag von 800%, anstelle von bisher 600%. Das bedeutet, dass nun max. € 135,00 an Nächtigungskosten pro Nacht ersetzt werden können.
Ab dem 01.01.2025 in Kraft:
§ 25c Abs. 1 RGV, § 74 RGV und § 75a RGV: Entfall der Gebührenstufen (bei Auslandsdienstreisen), Werte der Stufe 3 für alle Bediensteten.
§ 7 Abs. 4 RGV: Anhebung des Beförderungszuschusses auf 0,26 €/km für die ersten 50 km, auf 0,13 €/km für die weiteren 250 km und auf 0,07 €/km für alle weiteren km, das Maximum beträgt € 69,30. Bei Wegstrecken bis acht Kilometer beträgt der Beförderungszuschuss pro Wegstrecke € 2,00.
§ 7 Abs. 5 RGV: Anhebung des erhöhten Beförderungszuschusses auf 0,50 €/km (für die ersten 50 km), auf 0,20 €/km (für die weiteren 250 km) und auf 0,10 €/km für alle weiteren km, das Maximum neu: € 109,00.
§ 7 Abs. 6 RGV: Neu eingeführt wird eine jährliche Höchstgrenze für die Auszahlung von Beförderungszuschüssen, diese beträgt € 2.450,00 pro Jahr.
§ 10 Abs. 3 RGV: Kilometergeld für Motorfahrräder, Motorräder und PKW einheitlich 0,50 €/km
§ 10 Abs. 5 RGV: auch für die Benützung des eigenen Fahrrades wird ein Kilometergeld in Höhe von 0,50 €/km erstattet
§ 11 Abs. 1 RGV: bereits ab Wegstrecken von mehr als einem Kilometer gebührt ein Fuß-Kilometergeld in Höhe von € 0,38/km
§ 13 Abs. 1 RGV: Tagestarif I wird auf € 30,00 erhöht und Tagestarif II auf € 22,00, die Nächtigungsgebühr auf € 17,00 (dh ab dem 01.01.2025 können pro Nacht nachgewiesene Kosten in Höhe von max. € 153,00 erstattet werden).
Bei Fragen steht die zuständige Sachbearbeiterin bzw. der zuständige Sachbearbeiter in der Präs/3 zur Verfügung.