Lehrpersonal Pflichtschulen

Vorarlberg sucht für den Einsatz im Pflichtschulbereich Lehrpersonen.

Wir freuen uns über Ihr Interesse an einer Anstellung als Lehrperson im Vorarlberger Pflichtschulbereich.

Auf der Bewerbungsplattform können Sie sich online registrieren und auf ausgeschriebene Stellen bewerben:

https://bewerbung.bildung.gv.at/?bundesland=vbg 

Eine genaue Anleitung finden Sie im PDF am Ende der Seite.

 

Die Hauptausschreibung für das Schuljahr 2024/25 findet vom 23.04.2024 bis 03.05.2024 statt.

Weitere Ausschreibungstermine für das kommende Schuljahr: 14.05.2024 bis 24.05.2024 und 04.06.2024 bis 14.06.2024.

 

Sondervertrag Primarstufe

Sie haben die allgemeine Hochschulreife und eine pädagogische Ausbildung absolviert? Dann erfüllen Sie die formalen Voraussetzungen für den Einsatz im Primarstufenbereich. Die Anstellung erfolgt mit Sondervertrag. Sondervertragslehrpersonen verpflichten sich, innerhalb von acht Jahren pädagogische Fortbildungen im Ausmaß von 90 ECTS zu absolvieren. Die Durchführung eines Eignungsfeststellungsverfahrens (Zertifizierung) ist nicht erforderlich. Sie können sich auf der oben verlinkten Plattform direkt auf ausgeschriebene Stellen bewerben.

Quereinstieg Sekundarstufe

Sie verfügen über eine akademische Ausbildung sowie Berufserfahrung und wollen an einer Mittelschule oder polytechnischen Schule unterrichten? Dann ist zusätzlich zur Online-Bewerbung ein Eignungsfeststellungsverfahren zu durchlaufen. Bei positivem Abschluss des Verfahrens wird ein Zertifikat ausgestellt. Zertifizierte Quereinsteigerinnen und Quereinsteiger mit fachlich geeigneter Berufserfahrung erhalten bei Anstellung einen Regelvertrag und verpflichten sich, innerhalb von acht Jahren den Hochschullehrgang Quereinstieg Allgemeinbildung an der Pädagogischen Hochschule zu absolvieren. Die Anmeldung zum Eignungsfeststellungsverfahren erfolgt über die Bewerbungsplattform (Link siehe oben). 

Im Falle einer Anstellung beginnt das Dienstverhältnis am ersten Schul- bzw. Unterrichtstag. 
Neu eintretende Lehrpersonen haben vor Beginn des Schuljahres einführende Lehrveranstaltungen im Ausmaß von fünf bzw. zehn Tagen (je nach Abschluss) zu besuchen. In diesem Fall beginnt das Dienstverhältnis anstatt mit Beginn des Schuljahres bereits mit dem ersten Tag der zu besuchenden Lehrveranstaltungen. Für die Teilnahme an den Lehrveranstaltungen gebührt je Lehrveranstaltungswoche ein Entgelt in der Höhe von 6,25 % des für die Entlohnungsstufe 1 (pd) vorgesehenen Monatsentgelts.

Zimmer- und Fahrtkostenzuschuss

PflichtschullehrerInnen aus anderen Ländern wird, wenn sie zur Aufnahme ihrer Lehrtätigkeit erstmals einen Wohnsitz in Vorarlberg begründen, für die Dauer von zwei Jahren ein Zimmerzuschuss in Höhe von monatlich 180 Euro (brutto) sowie eine Heimfahrbeihilfe/die Kosten für das Klimaticket gewährt. 

Bei Fragen zur Anstellung und zum Bewerbungsprozedere stehen Christina Sohler und Michael Dünser von der Bildungsdirektion für Vorarlberg gerne zur Verfügung.

Christina Sohler, Tel: +43 5574 4960-462, Email: christina.sohler@bildung-vbg.gv.at
Michael Dünser, Tel.: +43 5574 4960-461, Email: michael.duenser@bildung-vbg.gv.at

Ausbildungsanerkennungen im Pflichtschulbereich

Wenn Sie in Österreich kein Lehramt für Pflichtschulen erworben haben, aber über ein Lehramtszeugnis für eine Pflichtschule in einem Mitgliedsstaat der EU, EWR oder der Schweiz verfügen und Interesse an einer Anstellung als Lehrperson im Vorarlberger Pflichtschuldienst haben, kann mit dem hier zur Verfügung gestellten Formular ein Anerkennungsverfahren initiiert werden. Ein solches Anerkennungsverfahren kann ausschließlich gemeinsam mit einer Bewerbung ausgelöst werden.

Die Kosten der Bearbeitung eines Antrages auf Anerkennung der Ausbildung belaufen sich in der Regel auf ca. € 203,–. Im Zuge des Verfahrens wird ein Sachverständiger beauftragt zu prüfen, ob und in welchen Inhalten sich die nachgewiesene Ausbildung wesentlich von der unterscheidet, die nach österreichischer Studienordnung für die Ausübung des Berufs als Lehrperson an allgemein bildenden Pflichtschulen unterscheidet bzw. ob für die Anerkennung Ausgleichsmaßnahmen erforderlich sind. Im Verfahren kann auch die Ablegung von ergänzenden Prüfungen (z.B. Prüfung über Kenntnisse des österreichischen Schulrechts) erforderlich sein.

Auch nach erfolgter Anerkennung einer im Herkunftsstaat erworbenen Lehramtsausbildung hat der Bewerber keinen Anspruch auf eine Anstellung im Pflichtschulbereich. Eine Anstellung kann nur nach Maßgabe der vorhandenen Stellen erfolgen.

Weitere Informationen finden Sie auf der Homepage des Ministeriums:

Nostrifikation ausländischer Schulzeugnisse (bmbwf.gv.at)