Häuslicher Unterricht - Externistenprüfung

In Österreich gibt es die Möglichkeit, die allgemeine Schulpflicht durch den Besuch des Häuslichen Unterrichts zu erfüllen. Die gesetzliche Grundlage dafür liefert ua. § 11 Abs 2 des Schulpflichtgesetzes (SchPflG). 

Der Unterricht zu Hause hat jenem an einer öffentlichen Schule mindestens gleichwertig zu sein.

Die Erziehungsberechtigten müssen die Teilnahme ihres Kindes am häuslichen Unterricht bis eine Woche nach Ende des vorhergehenden Unterrichtsjahres bei der Bildungsdirektion anzeigen. Das ist für das Schuljahr 2024/25 der Freitag, 12. Juli 2024, 24.00 Uhr.

Am Ende des Unterrichtsjahres ist eine Externistenprüfung abzulegen.

Anzeige des häuslichen Unterrichts:

a) November/Dezember für Neueinzuschulende:

Das schulpflichtig gewordene Kind muss in der Sprengelschule angemeldet werden, im Frühling wird der Sprachstand (MIKA-D) und die Schulreife festgestellt. Aufgrund des Ergebnisses der Schulreifefeststellung durch die Sprengelschule ist eine Anzeige für die 0. oder 1. Schulstufe möglich.

b) Juli Schüler/innen:

Das positive Zeugnis der zuletzt abgeschlossenen Schulstufe oder der positiv abgelegten Externistenprüfung muss bis 12.7.2024 vorliegen.

Die Anzeige für häuslichen Unterricht muss jährlich bis eine Woche nach Ende des vorhergehenden Unterrichtsjahres (12.7.2024, 24:00 Uhr) mit dem dafür vorgesehenen Formular an die Bildungsdirektion übermittelt werden.

Formular PDF-Datei

Formular E-Government

September - Nichtuntersagung:

Nach Zustellung des Nichtuntersagungsbescheids bzw. Genehmigung durch die Bildungsdirektion ist es möglich, in der Sprengelschule Schulbücher zu bestellen.

Februar - Reflexionsgespräch:

Ein verpflichtendes Reflexionsgespräch über den Leistungsstand hat bis spätestens zwei Wochen nach Ende der Semesterferien an jener Schule, die bei Untersagung des häuslichen Unterrichts zu besuchen wäre, stattzufinden. Findet kein (fristgerechtes) Gespräch statt, muss das Kind unverzüglich die allgemeine Schulpflicht an einer öffentlichen Schule erfüllen.

Bis 1.5. - Anmeldung zur Externistenprüfung:

Das Ansuchen um Zulassung zur Externistenprüfung (inkl. Terminvereinbarung) ist bis spätestens 1. Mai an der per Verordnung zugewiesenen Prüfungskommission zu stellen.

Juni/Juli - Externistenprüfungen:

Die Prüfungen finden nach Möglichkeit in 1-4 Tagen statt und werden von den Pädagog/innen der Prüfungsschule zwischen dem 1. Juni bis zum Ende des Unterrichtsjahres durchgeführt. Geprüft wird der durch den Lehrplan vorgegebenen Unterrichtsstoff der jeweiligen Schulstufe.

Juli - Zeugnis:

Nach Absolvierung aller Prüfungen bzw. spätestens am letzten Schultag wird das Zeugnis ausgestellt und kann in der Prüfungsschule abgeholt werden. Das Zeugnis muss unverzüglich (bis spätestens 12.7.2024) in der Bildungsdirektion abgegeben werden, gegebenenfalls kann bis zum 12.7.2024 eine neue Anzeige für das Schuljahr 2024/25 eingebracht werden.

Für jedes Zeugnis, das die Externistenprüfungskommission ausstellt, ist eine Gebühr von (derzeit) Euro 14,30 (gemäß § 14 – TP 14 Gebührengesetz) von der Kandidatin/dem Kandidaten bzw. den Eltern/Erziehungsberechtigten eines Kindes VOR Abholung zu bezahlen. Dies gilt auch im Falle der Ausstellung eines negativen Zeugnisses. Die Einzahlung hat auf das Konto des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrssteuern und Glücksspiel zu erfolgen:

Bankverbindung: BAWAG P.S.K.
IBAN: AT56 0100 0000 0580 4713
BIC: BUNDATWW
Verwendungszweck: Gebühr – Ausstellung eines Externistenprüfungszeugnisses

 

Wichtige Hinweise:

  • Die 9. Schulstufe kann nicht nach dem Lehrplan der PTS absolviert werden.
  • Schnittstelle: Das Zeugnis der 3. Klasse Volksschule bzw. 3. Klasse MS/AHS ist bei der Anmeldung an einer AHS/MS bzw. weiterführenden höheren Schule im Semester der 4. Klasse vorzulegen.
  • Werden keine Externistenprüfungen abgelegt und somit kein positives Zeugnis bei der Bildungsdirektion eingereicht, ist der Schüler/die Schülerin verpflichtet, im darauffolgenden Schuljahr die Schulstufe in einer öffentlichen oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule i.S.d. § 5 Schulpflichtgesetz zu erfüllen. Ein weiteres Ansuchen für häuslichen Unterricht oder Auslandsschule wird abgelehnt.

Wir bitten Sie, Ihre Anzeige für den Häuslichen Unterricht für das Schuljahr 2024/25 rechtzeitig an die Bildungsdirektion zu übermitteln (spätestens bis zum 12.7.2024, 24 Uhr).

Formular PDF-Datei

Formular E-Government

 

Bei weiteren Fragen wenden Sie sich an die Bildungsdirektion Vorarlberg:
haeuslicher.unterricht@bildung-vbg.gv.at oder 05574 4960-0

 

Veröffentlicht am 31.01.2024