Umgang mit Lese-Rechtschreib-Schwierigkeiten bzw. Legasthenie

Wie kann ich als Lehrer/in feststellen, ob bei einem Kind eine LRS vorliegt?

  • Eigene Beobachtungen beim Schüler/bei der Schülerin, detaillierte Beschreibung von Leistung und Verhalten, Verlaufsbericht
  • Bisheriger Schulverlauf und Noten (Eintragungen im Sokrates, Informationen von Lehrerkolleg/innen, Gespräch mit den Eltern, gegebenenfalls Bericht der Spezifischen Lernförderung, Leseprofil)
  • Der Schüler/die Schülerin erbringt im Lesen und/oder Rechtschreiben Leistungen, die eindeutig unter dem Durchschnitt seiner Mitschüler/innen liegen; diese Leistungen sind im Hinblick auf das Alter und den bisherigen Bildungsweg des Schülers/der Schülerin individuell nicht zu erwarten.
  • Verschiedene Formen der Leistungsfeststellungen, u.U. auch standardisierte Schulleistungstests (z.B. Salzburger Lesescreening)
  • Gute Informationen finden sich auch in dieser Handreichung

Muss/kann ich eine/n Schüler/in mit LRS anders beurteilen? 

Die pädagogische Feststellung, dass Lese-Rechtschreib-Schwierigkeiten bzw. Legasthenie vorliegen, zieht jedenfalls pädagogische Konsequenzen nach sich. Verständnis, angepasste Förderung, pädagogische Unterstützung, das Einbinden der Eltern und das Ausnützen von Kompensationsmöglichkeiten sind adäquate Antworten. Im Pflichtschulbereich stehen schulinterne, speziell ausgebildete Lehrpersonen zur Beratung zur Verfügung.

Durch eine intensive, pädagogisch verantwortungsvolle Ausschöpfung der gesetzlichen Möglichkeiten der LBVO wird eine ausreichende Berücksichtigung der LRS gewährleistet.

Mündliche Leistungen in Deutsch und lebenden Fremdsprachen haben denselben Stellenwert wie schriftliche. Eine positive Gesamtbeurteilung ist also auch möglich, wenn negative Leistungen bezüglich Schreibrichtigkeit durch positive mündliche Leistungen und Mitarbeit aufgewogen werden können.

Bei der Beurteilung von Schularbeiten in Deutsch sind die Bereiche Inhalt, Ausdruck, Sprachrichtigkeit und Schreibrichtigkeit in gleichem Ausmaß heranzuziehen. Die Schreibrichtigkeit ist als (gering gewichteter) Teilbereich der Gesamtleistung zu sehen.

Die Berücksichtigung der LRS eines Schülers/einer Schülerin bedeutet auf keinen Fall eine „automatische" positive Beurteilung und ist kein Freipass für das Aufsteigen in die nächste Schulstufe.

Der Erlass des bmbwf (24/2021) weist darauf hin, dass bezüglich der Leistungsbeurteilung verantwortungsbewusst abzuwägen ist, inwieweit nur ein einzelner Leistungsbereich – nämlich die Schreibrichtigkeit – bestimmend für die gesamte Bildungs- und Berufslaufbahn eines jungen Menschen sein soll. Das bedeutet, dass Schüler/innen mit LRS soweit unterstützt werden sollen, dass sie einen ihren Fähigkeiten entsprechenden Schulabschluss erreichen können.

Die Notwendigkeit einer individualisierten, langanhaltenden  Förderung und das kooperative Zusammenarbeiten von Schüler:in, Lehrperson und Eltern ist also jedenfalls gegeben und stellt fast das Kernstück einer gelingenden schulischen Laufbahn dar..

Gute Informationen finden sich auch in dieser Handreichung

Brauche ich ein Gutachten, um die LRS bei der Leistungsbeurteilung berücksichtigen zu dürfen?

Spezielle Gutachten zum Zwecke einer besonderen Leistungsbeurteilung sind nicht primär notwendig, siehe vorherige Frage. Für besondere Härtefälle v.a. in der Oberstufe gibt es bei Vorliegen eines klinischen Fachgutachtens erweiterte Möglichkeiten im Sinne der Chancengerechtigkeit beeinträchtigter Schüler:innen.

Brauche ich ein Gutachten, damit das Kind am Förderunterricht/ an der spezifischen Lernförderung teilnehmen darf?

Auch die Teilnahme an einer Förderung ist NICHT an ein (schulpsychologisches) Gutachten geknüpft.

Wird die LRS bei der Reifeprüfung berücksichtigt?

Ja, sofern die Lese-Rechtschreibschwäche schon in den Jahren vor der Matura Hilfestellungen im Schulalltag notwendig gemacht hat. Genaue Informationen finden Sie hier.

Veröffentlicht am 09.03.2021